Da von der Firma RDG keine sachlichen Informationen mitgeteilt werden (s. vorigen Beitrag auf dieser Homepage), hat sich die BI „Kein Fracking in der Heide“ erneut mit einer Anfrage an das Landesbergamt (LBEG) gewandt. Sie weist darauf hin, dass wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung von Aufsuchungserlaubnissen nicht gegeben sind und bittet um Mitteilung, wie das LBEG damit umgehen wird. Die Anfrage im Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Firma RDG hat Ihrer Auskunft vom 02.06.2017 zufolge kein eigenes Arbeitsprogramm für die Aufsuchungsfelder Oldendorf Verkleinerung und Lüneburg Verkleinerung vorgelegt. Das LBEG geht davon aus, das veraltete Programm der Blue Mountain Exploration LLC von 2012 gelte weiterhin. Dieses entspricht allerdings nicht den Anforderungen an ein Arbeitsprogramm – nicht zuletzt, weil es mit keinem Wort aktualisiert und an neue Erkenntnisse angepasst wurde. Insofern ist die Anforderung an eine Erlaubnis, das Arbeitsprogramm habe eine sinnvolle und angemessene Aufsuchung nachzuweisen, nicht erfüllt.
Für die lt. Arbeitsprogramm bereits im Jahr 2015 (!) vorgesehenen seismischen Untersuchungen bedarf es eines Betriebplans. Die Anfrage unserer BI an das LBEG, ob wir nicht beim Eintreffen eines Betriebsplanantrages der im Aufsuchungsfeld Oldendorf Verkleinerung tätigen Firmen in Kenntnis gesetzt werden könnten, wurde seinerzeit abschlägig beantwortet bzw. verlief im Sande (nach Telefonat mit Herrn Sikorski im letzten Jahr). Wir nehmen das Thema erneut auf, weil das Beispiel anderer Bergämter (hier z.B.: Bergamt Südbayern) beweist, dass es aktivere Informationsstrategien gibt als die bisher vom LBEG betriebene.
Aus unserer Sicht sind in diesem Kontext weiterhin die folgenden Fragen unbeantwortet und wir bitten um Auskunft nach NUIG:
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Wie behandelt das LBEG die Sachlage, dass ein veraltetes Arbeitsprogramm aus dem Jahr 2012 keine Grundlage für eine Weitergabe der Aufsuchungserlaubnis an die Firma RDG sein kann und – solange die Firma kein aktualisiertes Arbeitsprogramm vorlegt – die Grundlage für die Aufsuchungserlaubnis fehlt?
Wird das LBEG den ausstehende Verlängerungsantrag wegen fehlender Grundlagen (seit Januar 2017 keine planmäßige Aufsuchung nach §16 (4) BbergG) ablehnen?
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Wird das Landesbergamt auf seiner Homepage einen demnächst zu erwartenden Antrag für einen Betriebsplan der Firma RDG auf Durchführung seismischer Untersuchungen im Feld Oldendorf Verkleinerung zeitnah veröffentlichen und den Bescheid des LBEG hierzu ebenfalls? Als Beispiel dafür sei auf das Bergamt Oberbayern verwiesen http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/allgemein/planfeststellung/verfahren/bergbau/11254/
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Wird das LBEG in seinem Bescheid zu diesem Betriebsplanantrag den Beschluss des Kreistages im Landkrfeis Harburg vom Oktober 2015 berücksichtigen, der sich damals auf den Lizenznehmer Kimmeridge bezog und in der Rechtsnachfolge nun auf die Firma RDG Energy zu übertragen ist?
Beschluss des Kreistages Landkreis Harburg vom 08.10.2015 „:Der Landkreis Harburg untersagt der Firma Kimmeridge sowie den von ihr beauftragten Firmen, im Rahmen von seismologischen und geophysikalischen Untersuchungen im Aufsuchungsfeld Oldendorf kreiseigene Liegenschaften zu nutzen.“
Mit freundlichen Grüßen…
(Ingo Engelmann)
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