Wir waren oft unzufrieden, wie das Landesbergamt (LBEG) die Fragen der BI beantwortete und dabei aus unserer Sicht ständig um den heißen Brei herumredete. Die BI wendete sich daher an den Präsidenten des LBEG, Herrn Sikorski. In einem längeren Telefongespräch gab er Auskunft zu einer Reihe von Fragen, die unsere BI zu der Firma Kimmeridge Energy hat – oder: eigentlich gab er nicht so viele Auskünfte, erläuterte aber zumindest, warum er nicht konkreter wird.
Zur Frage der Besitzverhältnisse wurde rasch klar, dass die dem LBEG vorliegenden Informationen dort als Betriebsgeheimnis bewertet werden und daher nicht in die Öffentlichkeit gegeben werden. Auch in diesem Telefongespräch gab es keine klare Auskunft darüber, was das LBEG über die Besitzverhältnisse an Kimmeridge Energy weiß oder nicht weiß. Herr Sikorski erklärte, warum aus Sicht des LBEG diese Besitzverhältnisse und die damit verknüpften Bonitätsfragen beim derzeitigen Stand auch gar keine Rolle spielen: In der Erlaubnisphase gibt es nur die vorläufige Einschätzung durch das LBEG, ob die Firma voraussichtlich in der Lage sein wird, den vorgelegten Arbeitsplan durchzuführen. Da die Schreibtischarbeiten, die in der Erlaubnisphase zunächst durchzuführen sind, keine konkreten Auswirkungen vor Ort haben, sind auch keine Sicherheitsleistungen absehbar (am Schreibtisch richten auch die Ölfirmen keinen Schaden an). Weitere Sicherheiten, die sich beispielsweise darauf beziehen, welche Risiken auftreten können, werden fällig, wenn konkrete Betriebspläne vorgelegt werden. Das ist immer der Fall, wenn die Firma operativ tätig werden will: mit seismischen Untersuchungen, Probebohrungen und so weiter. Dann muss abgeschätzt werden, was bei dem Vorhaben passieren könnte, wie teuer das werden würde und ob die Firma in der Lage ist, die Folgekosten zu tragen. Über die diesbezüglichen Informationen (haben die überhaupt genug Kapital?) kann aber ebenfalls aus Gründen der Wahrung des Betriebsgeheimnisses nicht berichtet werden. Die Öffentlichkeit habe ja auch kein Recht darauf zu erfahren, wieviel ich, Ingo Engelmann, auf dem Konto habe… naja, der Vergleich hinkte schwer, das fiel auch Herrn Sikorski selbst auf.
Herr Sikorski bestätigte, dass die Aufsuchungserlaubnis für das Feld Oldendorf Verkleinerung nach Ablauf der Frist Ende 2017 verlängert werden könne, wenn ausreichende Gründe vorliegen. Dazu muss die Firma in den jährlichen Aktivitätsberichten nachweisen, dass sie tätig war und aus nachvollziehbaren Gründen noch nicht abschließend erkunden konnte (hier liegt die Vermutung nahe, dass in diesem Fall die umstritttene „Arrondierung“ des Feldes Oldendorf Verkleinerung um den Nordzipfel, wo Kimmeridge ja jetzt nacharbeiten muss, als Begründung dienen würde). Die Aktivitätsberichte unterliegen („leider“) dem Betriebsgeheimnis…
Derzeit liegen keine Betriebsplananträge von Kimmeridge vor, versichert Herr Sikorski. Bezüglich der von uns beklagten Heimlichtuerei durch Kimmeridge sagt Herr Sikorski, das LBEG könne nicht die Aufgaben der Firma übernehmen, die Öffentlichkeit zu informieren. Er halte es aber für selbstverständlich, dass vor Beginn konkreter Maßnahmen die Öffentlichkeit in Kenntnis gesetzt wird, weil keine Firma dauerhaft gegen die Bevölkerung arbeiten könne. Dazu gebe es auch einschlägige Vorschriften z.B. im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Dort heißt es im Paragrafen 25:
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden.
Wir werden von der BI-Seite her prüfen, inwieweit diese Vorschrift im Falle von Kimmeridge Energy bzw. der Tochter Kimmeridge GmbH Anwendung finden muss und wie man das bewirken kann. Es fällt aber auch ins Auge, dass dort ausdrücklich steht, dass „die Behörde“ darauf hinwirkt, also das LBEG. Hier liegt ein eindeutiges Versäumnis der Behörde vor.
Herr Sikorski bot an, im Kontakt zu bleiben, um die Neuerungen in den Verfahrenswegen nach dem novellierten Fracking-Paket zu besprechen. Ein Beispiel für die Veränderungen ist die im neuen Wasserrecht vorgesehene erweiterte Beteiligung der „Basis“: Die untere Wasserbehörde (d.h. der Landkreis) muss bei wasserrechtlich relevanten (z.B. Betriebsplan-) Anträgen das Einvernehmen feststellen – oder kann das Verfahren durch Widerspruch blockieren. Um hier Einfluss zu nehmen, sollten BIs die Verbindung zum Landkreis stärken . Es empfiehlt sich derzeit für die BIs auch, nach NUIG den Landkreis zu befragen, ob ihm Informationen über bevorstehende Betriebspläne vorliegen.
Der Begriff des Betriebsgeheimnisses spielte in dem Gespräch häufig eine Rolle. Ob man diesen Begriff immer so willfährig im Sinne der Firmen interpretieren muss oder auch von der Seite des LBEG den Spielraum nutzen könnte, mehr Transparenz zu erwirken, wird von den BIs anders eingeschätzt als vom LBEG. Es ist bedauerlich, dass die Behörde sich hinter dem Begriff des Betriebsgeheimnisses versteckt, wie es auch vor Jahren schon war, als Kimmeridge seinen Arbeitsplan nur weitgehend geschwärzt veröffentlichte und das LBEG dieses Spiel mitspielte. Damals hatte Herr Sikorski geraten: „Sie können ja klagen!“ Das formuliert er heute geschickter. Aber substanziell hat sich daran nicht viel geändert. Nur der Ton ist freundlicher.
(Ingo Engelmann)
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