Das Fracking-Ermöglichungs-Gesetzpaket ist in Berlin verabschiedet und tritt nach und nach in Kraft. Bei uns im Landkreis Harburg ist keine Erdgasförderung in Sicht, den aufsuchenden Firmen geht es um Erdöl. Daher haben wir immer mit besonderem Interesse verfolgt, ob die neuen Regulierungen speziell der Fracking-Technik sich nur auf Erdgas beziehen oder auch auf Erdöl. Das wurde nämlich in der Vergangenheit immer wieder unterschiedlich behandelt.
In den nun vorliegenden Regelungen ist das je nach Gesetz uneinheitlich umgesetzt, und es steht zu befürchten, dass den Ölsuchern und -förderern damit ein Schlupfloch in Richtung Fracking offen steht. Denn die Formulierungen sind in unterschiedlichen Unterkapiteln des Paktes widersprüchlich.
Kapitel 1: Wasserhaushaltsgesetz
In diesem Gesetz wird unter anderem festgelegt, welche Maßnahmen als Gewässernutzung angesehen wird. Diese Nutzung unterliegt dann bestimmten Regulierungen und muss ggf. genehmigt werden. Dabei ist im Einzelfall auch die örtliche Wasserschutzbehörde, also der Landkreis, zu beteiligen und muss zustimmen, damit eine Genehmigung wirksam wird.
Im Wasserhaushaltsgesetz ist nun im Paragrafen 9 neuerdings festgelegt, dass als Gewässernutzung angesehen wird
„3. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4. die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.“
Da ist also sowohl Erdgas als auch Erdöl ausdrücklich benannt.
Kapitel 2: Gesetz zur Veränderung wasser- und naturschutzrechtlicher Bestimmungen
In diesem Gesetz sind Bestimmungen zusammengefasst, die sich auf Fracking und Lagerstättenwasser beziehen und verschiedene Naturschutzgesetze betreffen. Im Artikel 2 wird ausgeführt:
(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtungvon Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:
1. zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2. zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
Hier ist also nur von Erdgas die Rede. Heißt das, in Natura 2000-Gebieten ist Fracking zur Förderung von Erdöl erlaubt, weil nicht ausdrücklich ausgeschlossen? Und das Lagerstättenwasser darf nur dann dort nicht versenkt werden, wenn es aus der Förderung von Erdgas stammt?
Das wäre unsinnig, und es war eigentlich auch nicht gemeint: Die Bundestagsfraktionen der Regierungskoalition hatten in ihrer Begründung zu den Gesetzänderungen ausdrücklich die Gleichbehandlung von Erdgas und Erdöl festgeschrieben. In die Gesetzestexte ist es aber nur zum Teil eingeflossen – wahrscheinlich, weil in der letztlich praktizierten Eile des Gesetzgebungsverfahrens (nach jahrelangem Tauziehen) unsauber gearbeitet wurde. Hier muss entweder nachgebessert werden – oder der Wildwuchs ist vorprogrammiert. Unsere Bundestagsabgeordneten sind aufgefordert, Stellung zu beziehen.
(Text Ingo Engelmann)
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