Im Landkreis Harburg sucht die Firma RDG nach Erdöl. Die Lizenz hat sie Anfang des Jahres von der Kimmeridge Energy übernommen. Grundlage jeder Aufsuchungserlaubnis ist ein Arbeitsprogramm. Das Arbeitsprogramm ist im Bundesberggesetz vorgeschrieben, nähere Ausführungen dazu macht jedes Bundesland – bei uns das Niedersächsische Wirtschaftsministerium in einem Runderlass aus dem Jahr 1993 (1), dieser Erlass ist eine zentrale rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Landesbergamtes bei der Vergabe von Aufsuchungserlaubnissen.
Da die Firma RDG uns auf unsere Briefe nur sehr unzureichende und unbefriedigende Antwort gab und auf Nachfragen gar nicht mehr reagierte, haben wir das Landesbergamt (LBEG) gebeten, und nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz Auskunft über das Arbeitsprogramm von RDG zu geben. Daraufhin teilte das LBEG am 02.06.2015 mit: „Das Unternehmen Kimmeridge GmbH hatte für die o.g. Erlaubnisfelder entsprechende Arbeitsprogramme entwickelt. Da die RDG Niedersachsen GmbH bislang keine anderen Arbeitsprogramme vorgelegt hat, gelten diese Arbeitsprogramme als Gegenstand Ihrer Anfrage gemäß Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz (NUIG).“ Dem Bescheid beigefügt waren Kopien von Ausschnitten der Arbeitsprogramme, die die Firma Blue Mountain Exploration LLC 2012 im Antrag auf Aufsuchungserlaubnis dem LBEG vorgelegt hatte.
Diese alten Arbeitsprogramme von Blue Mountain genügten den Anforderungen an ein Arbeitsprogramm, wie sie im Runderlass des Ministeriums 1993 formuliert worden waren, in keiner Weise. Sie waren weder „detailliert“ noch „konkret“, wie es im Runderlass gefordert wird. Der angegebene Zeitrahmen des Programms stimmte in wesentlichen Punkten nicht mit dem seitdem real sichtbar gewordenen Ablauf überein. Eine Gewährleistung für die „planmäßige Aufsuchung“ (Erlass) war nicht erkennbar. Man kann also feststellen: Schon 2012 hatte das LBEG mit der Erteilung der Aufsuchungserlaubnis fehlerhaft gehandelt.
Was uns das Landesbergamt zur Kenntnis gegeben hat, erfüllt die Anforderungen an einen Antrag auf Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis in einer Reihe von Punkten nicht. Zum Arbeitsprogramm nach Bundesberggesetz gehört der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit der antragstellenden Firma (fehlt) und eine Gewähr dafür, dass die Aufsuchung planmäßig durchgeführt wird. Bisher (ein halbes Jahr nach dem Übergang der Rechte auf die RDG) hat diese noch nicht einmal ein eigenes Arbeitsprogramm vorgelegt, alles läuft nach dem überholten Programm von Kimmeridge ab. Das ist nicht planmäßig, sondern fahrlässig. Im ursprünglichen Programm von 2012 waren seismische Untersuchungen für das dritte Aufsuchungsjahr (2015) geplant – haben aber nach unseren Informationen bisher nicht stattgefunden. Für 2016 sah der am 03.05.2012 beim LBEG eingegangene Antrag zur Aufsuchungserlaubnis eine erste Explorationsbohrung vor – bisher gibt es dafür nicht das geringste Anzeichen.
Das Bundesberggesetz sieht vor, dass eine Aufsuchungserlaubnis zu verweigern ist, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft machen kann, dass die Aufsuchung in einem angemessenen Zeitraum erfolgt (3). Der nicht eingehaltene Plan von Kimmeridge kann wohl kaum den Nachweis erbringen, dass RDG diesen überholten Plan nun plötzlich im Zeitrahmen erfüllt. Demnächst wird es dann sicher einen Antrag auf Verlängerung der Aufsuchungserlaubnis geben. Wir fordern das LBEG auf, in diesem Verlängerungsverfahren die Gemeinden und die Untere Wasserbehörde einzubeziehen. Dann wird sich herausstellen, ob es überzeugende Gründe für eine Verlängerung gibt.
Für den Bürger ist undurchsichtig, was denn Kimmeridge überhaupt getan hat und was RDG weiter tun will. Die Aufsuchungserlaubnis ist zu entziehen, wenn keine Aktivitäten der Firma nachgewiesen werden können. Die Aktivitäten selbst unterliegen aber der Geheimhaltung. Man muss sich da auf das LBEG verlassen: Das habe schon alles seine Ordnung, hört man von dort.
In den unserer BI vom LBEG zur Verfügung gestellten Texten des Kimmeridge-Programms einerseits und der von der RDG übernommenen Version sind unterschiedliche Angaben geschwärzt – ein hilflos wirkender Versuch des LBEG, angebliche Betriebsgeheimnisse zu wahren. Hatte Kimmeridge noch geheim halten wollen, dass es um Salzdiapire und die Jura-Schichten geht, sind diese Angaben jetzt in der uns übersendeten Kopie nicht geschwärzt. RDG hingegen möchte anscheinend nicht, dass bekannt wird, dass sie mit einer zweidimensionalen Seismik arbeiten (nicht wie sonst üblich dreidimensional). Kimmeridge hatte das damals noch ungeschwärzt gelassen.
Die Ungereimtheiten reihen sich aneinander, und die Bürger hoffen vergeblich auf die versprochene Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen. Die BI hat nun in einem erneuten Schreiben an die Firma RDG vier konkrete Fragen gestellt, die das Arbeitsprogramm betreffen:
- seismische Untersuchungen – wann und wo geplant?
- Explorationsbohrungen – wann und wo?
- Die versprochene transparente Information von Entscheidern in den Gemeinden sowie Bürgern (von RDG schriftlich betont) – wann und wo stattgefunden bzw. geplant?
- Soll die Ende 2017 auslaufende Befristung der Aufsuchungserlaubnis verlängert werden? (2)
Erfahrungsgemäß tun sich Firmen schwer, dem Bürger offen und kooperativ entgegenzutreten. Eine einzig renditeorientierte neoliberale Marktwirtschaft sieht dafür wenig Spielraum vor. Bedauerlich ist, dass das LBEG als Aufsichtsbehörde die Interessen der Bürger ebensowenig berücksichtigt. Da nützt das erst spät in das Bundesberggesetz aufgenommene Ziel, „die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken“, nicht viel. Die Dritten, das sind unter anderem wir
Anmerkungen
(1) Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz, RdErl. d. MW v. 29.1.1993 (Auszug):
5. Arbeitsprogramm:
Der Antragsteller hat nach § 11 Nr. 3 ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem dargelegt ist, dass die
vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck für die Erkundung der vermuteten Lagerstätte ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.
Das Arbeitsprogramm sollte der geplanten Feldesgröße Rechnung tragen und eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung möglichst im gesamten beantragten Feld beinhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Arbeitsprogramm ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung des Oberbergamtes darstellt und daher vom
Antragsteller konkret und detailliert beschrieben werden muss. Insbesondere in diesem Zusammenhang ist auf die Vorrangregelung nach § 14 Abs. 2 zu verweisen. In Abhängigkeit vom geplanten zeitlichen Ablauf der Aufsuchungsarbeiten ist der Zeitraum anzugeben, fürden die Erlaubnis beantragt wird. Gemäß § 16 Abs. 4 darf ein Zeitraum von fünf Jahren nicht überschritten werden.
Sofern der Antragsteller in einem beantragten Feld bereits zu einem früheren Zeitpunkt Aufsuchungsarbeiten durchgeführt hat, sollte auf diese Arbeiten im Antrag Bezug genommen werden. Eine Beschreibung der früheren Arbeiten ist zweckmäßig.
Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann beispielsweise wie folgt erbracht werden:
a) durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren;
b) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Antragsteller für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird;
c) durch Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung der planmäßigen Aufsuchun g im Erlaubnisfeld.
- Brief der BI an RDG vom 19.06.2012 B RDG Arbeitsprogramm 19.6.17
- Bundesberggesetz Paragraf 11 (Verweigerung der Erlaubnis): Die Erlaubnis ist zu verweigern, wenn… (3) der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
(Ingo Engelmann)
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